AGB

 Geschäftsbedingungen Natur- und Landschaftsführer

 

 

Präambel
Das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen als Kunden und dem Veranstalter einer Natur- und Landschaftsführung regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Jeder Kunde erkennt mit der Anmeldung zu einer Naturführung sowohl für sich als auch für die von ihm mit angemeldeten Personen diese Geschäftsbedingungen als verbindlich an. Im Falle einer Personalidentität zwischen dem Veranstalter und dem für die Durchführung einer Natur- und Landschaftsführung eingesetzten Personal gelten nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen für beide.

 

1. Anmeldung und Bestätigung
1.1 Die Anmeldung zu einer Natur- und Landschaftsführung muss schriftlich bei dem Veranstalter vorgenommen werden; eine Anmeldung per Telefax oder durch E-Mail genügt diesem Formerfordernis.
Durch die Anmeldung bietet der Kunde den Abschluss eines Vertrages zur Durchführung einer Natur- und Landschaftsführung verbindlich an, wobei er sich an sein Angebot bis zur schriftlichen Zusage oder Absage des Veranstalters bindet.
In der Anmeldung sind die Namen, Geburtsdaten und Anschriften aller zur Teilnahme an einer Natur- und Landschaftsführung angemeldeten Personen anzugeben.
Der Vertrag über die Erbringung einer Natur- und Landschaftsführung kommt durch die schriftliche Buchungsbestätigung mit Rechnung des Veranstalters zustande, welche umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anmeldung erfolgt.
1.2 Die Korrektur von offensichtlichen Irrtümern bei Abschluss des Vertrages, zum Beispiel auf Grund von Schreib- oder Rechenfehlern, bleibt beiden Vertragsseiten vorbehalten.
Sonderwünsche oder mündliche Nebenabreden erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt werden.
1.3 Für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung zu einer Natur- und Landschaftsführung aufgeführten Personen steht die anmeldende Person ein.
Sie haftet für die anderen von ihr angemeldeten Teilnehmer.
1.4 Die Teilnahme an einer Natur- und Landschaftsführung ist höchstpersönlich, eine Vertretung in der Leistungsannahme daher ausgeschlossen.
Andere Personen als die in der Anmeldung namentlich mit Geburtsdatum und aktueller Anschrift aufgeführten können daher an der betreffenden Natur- und Landschaftsführung nur im Rahmen eines von ihnen mit dem Veranstalter abgeschlossenen Vertrages teilnehmen.
Dieser Vertrag kann abweichend von Ziffer 1.1. auch unmittelbar vor Beginn der Natur- und Landschaftsführung geschlossen werden. Die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen derartigen Vertrag bleibt unberührt.
1.5 Die Mitnahme von Haustieren ist nur bei schriftlicher Erlaubnis durch den Veranstalter zulässig. Bei Zuwiderhandlungen kann die Teilnahme an einer Natur- und Landschaftsführung verweigert werden.

 

2. Entrichtung der Vergütung
2.1 Mit Erhalt der schriftlichen Teilnahmebestätigung samt Rechnung des Veranstalters werden 25% der Vergütung als Anzahlung fällig. Diese Anzahlung wird auf den Gesamtteilnahmepreis angerechnet.
Zahlungen haben unter Angabe der auf der Buchungsbestätigung und Rechnung ersichtlichen Rechnungsnummer zu erfolgen.
Wird der Anzahlungsbetrag nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung und Rechnung beim Kunden geleistet, so ist der Veranstalter berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen und die Buchung zu stornieren.
In diesem Fall kann der Veranstalter gemäß Punkt 5. Ziffer 5.2 zu berechnende Kosten als Schadenersatz geltend machen.
Der Restbetrag auf den Veranstaltungspreis ist vom Kunden spätestens 14 Tage vor dem Tag der Natur- und Landschaftsführung ohne nochmalige Aufforderung zu bezahlen.
2.2 Bei kurzfristigen Buchungen weniger als 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin ist die Vergütung unverzüglich in voller Höhe zu entrichten.
2.3 Umbuchungs- und Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.

 

3. Erbringung der Leistungen
3.1 Für die vertraglichen Leistungen der Natur- und Landschaftsführung ist der Inhalt der Buchungsbestätigung maßgebend.
3.2 Die in einem etwaigen Prospekt oder Flyer enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend, soweit sie Grundlage der Buchungsbestätigung geworden sind. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung gegenüber Angaben im Prospekt zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.

 

4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Kann die Veranstaltung der Natur- und Landschaftsführung infolge eines Umstandes, der nach Abschluss des Vertrages eingetreten ist und den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, so ist der Veranstalter berechtigt, Leistungen zu ändern, sofern derartige Abweichungen im Verhältnis zur ursprünglich gebuchten Leistung objektiv nicht erheblich und für den Kunden zumutbar sind.
4.2 Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchungsbestätigung und Rechnung bestätigten Preis in Fällen der Erhöhung von Beförderungskosten in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung pro Person oder Sitzplatz auf den Preis der Veranstaltung auswirkt, sofern zwischen dem Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Tag der Natur- und Landschaftsführung mehr als zwei Wochen liegen.
Im Falle einer nachträglichen Anpassung der Vergütung hat der Veranstalter den Kunden spätestens 10 Tage vor dem Termin der Natur- und Landschaftsführung davon in Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht statthaft.
4.3 Sofern Erhöhungen der Vergütung 5 % übersteigen sowie im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung ist der Kunde berechtigt, gebührenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder eine mindestens gleichwertige Natur- und Landschaftsführung zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.

 

5. Rücktritt durch den Kunden vor Leistungserbringung
5.1 Der Kunde kann jederzeit bis zum Beginn der Natur- und Landschaftsführung von dem Vertrag zurücktreten. Die Erklärung des Rücktritts muss unter Angabe der Kunden- oder Rechnungsnummer schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) erfolgen. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.
5.2 Die dabei anfallenden pauschalisierten Rücktrittskosten betragen pro Person:
a) Bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn 20 % der Gesamtvergütung.
b) Bis 1 Tag vor Veranstaltungsbeginn 30 % der Gesamtvergütung.
c) Am Tag der Veranstaltung 50 % der Gesamtvergütung.
Dem Kunden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist, als der in Form der Pauschale geforderte.
5.3 Umbuchungen
Bei einer vom Kunden für sich und/oder für andere Teilnehmer bis spätestens 14 Tage vor dem Termin der gebuchten Natur- und Landschaftsführung gewünschten Teilnahme an einem anderen Veranstaltungstermin wird je Teilnehmer eine Bearbeitungsgebühr von € 20.- erhoben. Jede zeitlich gesonderte Änderung löst eine gesonderte Bearbeitungsgebühr aus.
Später vorgebrachte Änderungs- bzw. Umbuchungswünsche können nur nach Rücktritt vom Vertrag gegen Entrichtung einer Rücktrittsgebühr in Höhe von 20 % der Gesamtvergütung bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.

 

6. Vertragsübertragung auf Ersatzteilnehmer
Bis zum Beginn der Natur- und Landschaftsführung kann der Kunde sich nach schriftlicher Mitteilung an den Veranstalter durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen; diese tritt statt seiner in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ein.
Für die Vergütung sowie für die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der ursprünglich angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson dem Veranstalter als Gesamtschuldner.

 

7. Versicherungen des Kunden
Spezieller Versicherungsschutz ist in der vom Veranstaltungsteilnehmer zu entrichtenden Vergütung nicht eingeschlossen.
Auch mit der versicherungsrechtlichen Regulierung etwaiger bei der Natur- und Landschaftsführung entstehender Schadensfälle ist der Veranstalter nicht befasst.

 

8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
8.1 Der Veranstalter kann bis zehn Tage vor Beginn der Natur- und Landschaftsführung von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Veranstaltung nach Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil die ihm im Fall der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bezogen auf die gebuchte Natur- und Landschaftsführung bedeuten würde.
Ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Umbuchung auf eine andere Veranstaltung wird insbesondere vorbehalten für alle Situationen höherer Gewalt, wozu auch Vertragsverletzungen durch dritte Vertragspartner des Veranstalters (zum Beispiel Verkehrsunternehmen) gehören.
In diesem Fall erhält der Kunde alle geleisteten Zahlungen zurück. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
8.2 Im Falle des Nichterreichens einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl ist der Veranstalter berechtigt, die Natur- und Landschaftsführung bis eine Woche vor dem für sie festgesetzten Termin abzusagen.
Der Kunde erhält bereits erbrachte Leistungen auf die Vergütungsforderung unverzüglich zurück.
8.3 Der Veranstalter kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung auch ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertragsverhältnisses gerechtfertigt ist.
Der Veranstalter behält in diesem Fall den Anspruch auf die Vergütung in voller Höhe. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt worden sind.

 

9. Gewährleistung und Haftung
9.1 Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Natur- und Landschaftsführers für die gewissenhafte Vorbereitung der Natur- und Landschaftsführung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der dabei eingesetzten Leistungsträger (insbesondere der „Guides“), die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Für bloße Druck- und Rechenfehler kann indes nicht gehaftet werden.
Örtliche Gegebenheiten am Veranstaltungsort, welche nicht unmittelbar den Gegen- stand der vereinbarten Leistung betreffen, sind keine Leistungen des Veranstalters und fallen somit auch nicht in seinen Verantwortungsbereich (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Restaurants oder sonstige Infrastruktur am Ausgangs- oder Endpunkt der Natur- und Landschaftsführung).
9.2 Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadenersatz für solche Schäden, die nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sind, ist auf das dreißigfache Veranstaltungsentgelt beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.3 Der Veranstalter haftet auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nur in Höhe des dreißigfachen Veranstaltungsentgelts.
9.4 Die Haftung des Veranstalters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt; auf § 309 Nr. 7 Nr. a) BGB wird ausdrücklich hingewiesen.

 

10. Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
10.1 Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten oder zu vermeiden.
Daraus ergibt sich insbesondere die Verpflichtung, Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, stehen ihm Ansprüche gegen den Veranstalter insoweit nicht zu.
10.2 Die Leistungsträger am Ort der Natur- und Landschaftsführung, insbesondere die „Guides“ sind bevollmächtigt, die unter Ziffer 1. behandelten Anzeigen und Beanstandungen des Kunden entgegenzunehmen; durch Vorstellungen ihnen gegenüber, genügt der Kunde seiner Obliegenheit, daran mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder möglichst gering zu halten.

 

11. Ausschluss und Verjährung von Ansprüchen des Kunden
11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich bestimmten Ende der Natur- und Landschaftsführung gegenüber dem Veranstalter schriftlich geltend zu machen.
Nach dem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Sämtliche trotz Fristablauf erbrachten Erstattungen des Veranstalters geschehen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
11.2 Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden nach dem Vertrag und diesen Geschäftsbedingungen beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den, den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Anspruchsgegners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
11.3 Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.

 

12. Datenschutz
Sämtliche personenbezogenen Daten des Kunden sind gemäß den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützt.
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Veranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und nur insoweit genutzt, als sie zur Durchführung des Vertrages erforderlich sind.

 

13. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
13.1 Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Dies gilt auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland hat.
13.2 Der Kunde kann den Veranstalter nur an dessen Wohnsitz verklagen.
Für Klagen des Veranstalters gegen den Kunden ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf- enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist Gerichtsstand am für den Sitz des Veranstalters zuständigen Gericht.

 

14. Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Dasselbe gilt für die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C NABU-Landesverband Baden-Württemberg, Tübinger Str. 15, 70178 Stuttgart